Die Vereinssatzung

Zammkumma e. V.

Die Vereinssatzung

Satzung des Vereins “Zammkumma e. V.”  (Stand 22.10.2021)

Der Verein führt den Namen Zammkumma.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist Röckingen

Das Miteinander der Dorfgemeinschaft steht im Mittelpunkt der sozialen Dorfentwicklung. Ziel des Vereins ist die Entwicklung, der Erhalt, die Organisation und Förderung des Dorfgemeinschaftslebens in der Gemeinde Röckingen und das „Zammkumma“ unterschiedlicher Menschen mit unterschiedlichen Bedürfnissen und Interessen als Grundlage für eine nachhaltige und zukunftsfähige Dorfentwicklung.

Vor dem Hintergrund dieses Ziels verfolgt der Verein als Zweck:

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
  • die Förderung der Erziehung und Volksbildung,
  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
  • die Förderung von Kunst und Kultur

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Unterstützung neuer Ideen für die Dorfentwicklung im demografischen Wandel,
  • die Koordination von Ehrenämtern, Aktivierung von „Mit-Machern“ und „Dorfkümmerern“,
  • der Aufbau und Erhalt von Begegnungsorten und -veranstaltungen für verschiedene Generationen mit Förderung des Dialogs und der Gemeinschaft,
  • öffentliche Vortragsveranstaltungen für jedermann,
  • besondere Veranstaltungen und Projekte die das Augenmerk der Öffentlichkeit und der Gemeinschaft auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken,
  • die partnerschaftliche Zusammenarbeit, Vernetzung und der Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen, dörflichen Ortsgruppen und Interessensvertretern
  • die aktive Information der Dorfbevölkerung

Der Verein Verein „Zammkumma e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zweck im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach Mehrheitsbeschluss.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die volljährigen Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge i.H.v. 20,00 Euro pro Kalenderjahr zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzendem, dem Kassier und dem Schriftführer.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzendem. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchengemeinde Röckingen zur Verwendung für die Jugend- und Seniorenarbeit.

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